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Recht & Vorschriften

Schonzeit vorbei: Was ab dem 1. Oktober bei Fällungen trotzdem gilt

Der 1. Oktober fühlt sich in vielen Betrieben wie ein Startschuss an: Die Fällsaison beginnt, die Auftragsbücher füllen sich. Doch das Ende der Schonzeit nach § 39 BNatSchG bedeutet nicht, dass jeder Baum frei ist. Der besondere Artenschutz gilt weiter, kommunale Satzungen ebenso – und wer jetzt sauber dokumentiert, erspart sich im Frühjahr Ärger.

2. Oktober 2026Lesezeit 5 MinutenRedaktion Baum-Wissen

Das Wichtigste in Kürze

Mit dem 30. September endet das Verbot aus § 39 Abs. 5 BNatSchG, Bäume außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken und Gebüsche abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ganzjährig weiter gilt § 44 BNatSchG: Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten – Bruthöhlen, Fledermausquartiere – dürfen auch im Winter nicht beschädigt werden. Dazu kommen kommunale Baumschutzsatzungen und Landesrecht. Vor jeder Fällung steht deshalb eine dokumentierte Artenschutz-Prüfung.

Was am 1. Oktober endet – und was nicht

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze „in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Dieses Verbot ist mit dem Oktober vorbei. Fällungen und starke Rückschnitte in der freien Landschaft und im Straßenraum sind nach Bundesrecht wieder möglich.

Nicht vorbei ist der besondere Artenschutz. § 44 Abs. 1 BNatSchG kennt kein Datum: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tiere dürfen weder entnommen noch beschädigt oder zerstört werden, geschützte Tiere dürfen nicht verletzt oder getötet werden, und streng geschützte Arten sowie europäische Vogelarten dürfen während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden. Ein Fledermaus-Winterquartier in einer Spechthöhle ist im Dezember genauso geschützt wie im Juni.

Warum der Winter für den Artenschutz kein Freibrief ist

In der Praxis hält sich der Satz „ab Oktober darf man alles“ hartnäckig, und er ist gefährlich. Gerade die kalte Jahreszeit ist Überwinterungszeit: Fledermäuse hängen in Baumhöhlen und Spalten, Käferlarven sitzen im Totholz, viele Vogelarten nutzen Höhlen als Schlafplatz. Wer einen Baum mit besetztem Quartier fällt, verstößt gegen § 44 – unabhängig vom Kalender.

Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften lässt sich einfach merken: § 39 schützt die Vegetationszeit pauschal, § 44 schützt die Tiere und ihre Stätten dauerhaft. Das eine ist ein Zeitfenster, das andere eine Dauerprüfung.

Kommunale Baumschutzsatzung und Landesrecht

Auch wenn das Bundesrecht die Fällung erlaubt, kann die Gemeinde sie verbieten oder von einer Genehmigung abhängig machen. Viele Städte haben Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, die ab einem bestimmten Stammumfang eine Fällgenehmigung verlangen – meist mit Ersatzpflanzung. Bäume im Hausgarten, die vom Verbot des § 39 ausgenommen sind, fallen häufig genau unter diese Satzungen.

Für Betriebe heißt das: Vor der Angebotsabgabe klären, ob am Standort eine Satzung gilt, und den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er die Genehmigung einholen muss. Ein Fachbetrieb, der ohne Genehmigung fällt, trägt ein eigenes Risiko.

Die Artenschutz-Prüfung vor der Fällung

Bevor die Säge läuft, gehört ein geschulter Blick auf den Baum – und ein Nachweis, dass dieser Blick stattgefunden hat. Wird nach der Fällung eine Höhle im liegenden Stamm gefunden, zählt nur, was dokumentiert ist. Diese Punkte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Stamm und Starkäste auf Höhlen, Spechtlöcher, Rindentaschen, Spalten und Ausfaulungen absuchen – auch von der abgewandten Seite
  • Krone auf Nester und Horste prüfen; Vogelaktivität am Baum beobachten
  • Hinweise auf Fledermäuse: Kotspuren unter Öffnungen, dunkle Verfärbungen am Einflugloch, Geräusche in der Dämmerung
  • Dichten Efeu- oder Kletterpflanzenbewuchs als mögliches Versteck einbeziehen
  • Starkes Totholz als Lebensraum für Käfer und Höhlenbewohner berücksichtigen
  • Ergebnis mit Datum, Standort, Fotos und Beschreibung festhalten – auch wenn nichts gefunden wurde

Wenn ein Befund vorliegt

Eine besetzte Höhle oder ein Nest bedeutet: Arbeit an diesem Baum stoppen, den Befund mit Foto und Standort dokumentieren und die Untere Naturschutzbehörde einbinden. Ob und wie die Maßnahme weitergehen darf, entscheidet die Behörde, zum Beispiel über eine Ausnahme oder Befreiung. Eigenmächtiges Weiterarbeiten ist der teuerste Weg.

Checkliste für den Saisonstart

  1. Standort einordnen: freie Landschaft, Straßenraum oder gärtnerisch genutzte Fläche?
  2. Baumschutzsatzung oder -verordnung der Gemeinde prüfen, Genehmigungspflicht klären
  3. Artenschutz-Prüfung nach § 44 BNatSchG durchführen und dokumentieren
  4. Bei Befund: Stopp, Dokumentation, Untere Naturschutzbehörde
  5. Verkehrssicherung und Gefährdungsbeurteilung für die konkrete Baustelle festhalten
  6. Alle Unterlagen so ablegen, dass sie bei einer Kontrolle vor Ort vorzeigbar sind

Häufige Fragen

Darf ab dem 1. Oktober jeder Baum gefällt werden?

Nein. Das Verbot aus § 39 Abs. 5 BNatSchG endet am 30. September, aber § 44 BNatSchG schützt Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten das ganze Jahr. Außerdem können kommunale Baumschutzsatzungen und Landesrecht eine Genehmigung verlangen.

Gilt § 44 auch für Bäume im Hausgarten?

Ja. Die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen betrifft nur das Verbot des § 39 Abs. 5. Der besondere Artenschutz nach § 44 gilt überall, zusätzlich häufig eine kommunale Baumschutzsatzung.

Reicht es, kurz in die Krone zu schauen?

Für den Nachweis nicht. Dokumentieren Sie, was Sie geprüft haben – mit Datum, Standort, Fotos und einer kurzen Beschreibung. Ohne Dokumentation steht später Ihre Erinnerung gegen den Vorwurf.

Was ist mit Hecken im Oktober?

Hecken, lebende Zäune und Gebüsche dürfen nach § 39 Abs. 5 ab dem 1. Oktober wieder auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Auch hier gilt § 44 weiter: Besetzte Nester und Quartiere bleiben geschützt.

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Quellen

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Vorschriften und Vorgaben der zuständigen Behörden. Stand: 2. Oktober 2026.